Zentrales Ergebnis der Lockvogel-Statistik: Von den mehr als 500 Unternehmen, über die sich Kunden seit 2007 beschwert haben, geht der Großteil des Beschwerdekuchens (2.424 Nennungen) auf das Konto von acht Anbietern: Netto-Marken-Discount (590 Einträge), Lidl (486 Einträge), PENNY-Markt (328 Einträge), Aldi Nord (301 Einträge), Aldi Süd (272 Einträge), real,- (224 Einträge) und Amazon (223 Einträge).
Mit 998 Hinweisen waren Werbe-Schnäppchen aus dem Telekommunikations- und Computerbereich am häufigsten nicht mehr zu haben. Gefolgt von Lockvögeln aus den Produktgruppen Lebensmittel und Unterhaltungsmedien, die mit 712 beziehungsweise 451 Nennungen gehäuft ihren frühzeitigen Absturz erlebten.
„Beworbene Ware bereits ausverkauft“! – diese Antwort bekamen die Forums-Teilnehmer am häufigsten (3.020 Mal) zu hören, als sie vom Verkaufspersonal eine Begründung fürs verpasste Schnäppchen einforderten. Ein weiteres Viertel wurde mit dem Argument konfrontiert, dass eine zu geringe Stückzahl geliefert worden sei. Interessant: Über 80 Prozent der leer ausgegangenen Lockvögel-Kunden hatte die jeweilige Filiale direkt am ersten Abverkaufstag aufgesucht.
Die Kundenberichte im Forum über eigene Bemühungen oder Versuche des Verkaufspersonals, in benachbarten Filialen Restposten der beworbenen Ware zu ordern, liefern nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW interessante Hinweise, das bestimmte Produkte gezielt verknappt werden: Wenn Artikel am Tag ihrer Bewerbung konzernweit nicht mehr vorrätig sind, kann dies nicht mehr als Zufall gewertet werden, sondern lässt den Schluss zu, dass es sich hier um Lockvogelwerbung handelt.
Wer Lockvögel verbreitet, handelt irreführend und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Gegen eine Reihe von Anbietern hat die Verbraucherzentrale NRW wegen solcher Verstöße rechtliche Schritte eingeleitet. Und konnte dabei schon eine Stärkung des Verbraucherschutzes durch den Bundesgerichtshof (BGH) erreichen: So hat der BGH im Februar 2011 (AZ: I ZR 183/09) auf Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen den Discounter Lidl bekräftigt: Händler, die durch Anzeigen und Prospekte bei Kunden die Erwartung wecken, ein Produkt sei in ihrem Geschäft erhältlich, müssen für einen entsprechenden Vorrat sorgen. Zudem haben die Karlsruher Richter herausgestellt, dass Kunden nur mit wahren und klaren Angaben über die Verfügbarkeit von beworbenen Waren in ein Geschäft gelockt werden dürfen. Heißt in der Praxis: Wenn Ware für die zu erwartende Nachfrage nicht ausreicht, muss bereits in der Werbung deutlich erkennbar gemacht werden, dass sich der Weg zum Händler unter Umständen gar nicht lohnen kann.
Zum Lockvogel-Forum geht es unter: www.vz-nrw.de/lockvogel.
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