Rauchmelder: Bis Juli nachrüsten, sonst kann es teuer werden

Für neu errichtete Häuser und Wohnungen gibt es diese Pflicht bereits seit 2003. „Zum 12. Juli läuft die Übergangsfrist für bestehende Gebäude ab“, so Antje Kahlheber von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. „In Schlafräumen und Kinderzimmern sowie Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, muss bis dahin jeweils ein Rauchwarnmelder angebracht werden“. Vermieter haften im Schadensfall gegenüber ihren Mietern, falls sie in den Wohnungen keine Rauchwarnmelder installiert haben.

Nach den gängigen Versicherungsbedingungen müssen Versicherte alle gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften befolgen, mahnt die Verbraucherzentrale. Dazu zählt auch die Installation und Funktionstüchtigkeit von Rauchmeldern. Eigentümer, die diesen so genannten „Obliegenheiten“ vorsätzlich nicht nachkommen, verlieren automatisch ihren Versicherungsschutz in der Wohngebäude- und Hausratversicherung. „Wer die Vorschrift kennt und dennoch nicht handelt, muss im Schadensfall mit einer Weigerung der Versicherung rechnen“, so Michael Wortberg, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale. Selbst dann, wenn die Versicherung die fehlende Installation nur als grob fahrlässig und nicht als vorsätzlich einstuft, kann der Schadensersatz stark gekürzt werden.

Rund 95 Prozent der Opfer von Wohnungsbränden sterben nicht durch die Flammen, sondern an den Rauchgasen. Die in der Schwelbrandphase entstehenden giftigen Gase wie Kohlenmonoxid werden im Schlaf nicht wahrgenommen und führen innerhalb kürzester Zeit zur Bewusstlosigkeit. Rauchmelder verschaffen die lebenswichtigen Sekunden, um sich und andere rechtzeitig in Sicherheit zu bringen.

In Deutschland dürfen nur Rauchmelder verkauft werden, die den Anforderungen der DIN EN 14604 genügen. Dies ist auf der Verpackung vermerkt. Zusätzlich bieten verschiedene Verbände eine Orientierungshilfe: Ein Qualitätszeichen für Rauchmelder ist ein „Q“ in Verbindung mit den Prüfzeichen von VdS Schadenverhütung oder dem Kriwan Testzentrum. So gekennzeichnete Rauchmelder wurden im Langzeiteinsatz positiv bewertet. Sie sind bereits ab ca. 20 Euro im Fachhandel oder im Baumarkt erhältlich. Ein zusätzliches Insektennetz um die Rauchkammer sowie eine Garantie mit vollständigem Herstellernachweis sind weitere Qualitätskennzeichen. Alle Geräte müssen über einen Signalton zu erkennen geben, wenn die Batterie schwächer wird. Mittlerweile gibt es auch Geräte für Gehörlose, die bei schwacher oder leerer Batterie blinken und vibrieren. Außerdem sind sogenannte Tandem-Geräte auf dem Markt. Diese ermöglichen es, Geräte per Kabel oder Funk zu vernetzen, so dass ein Alarm in allen Räumen gehört wird.

Voraussetzung für den Schutz im Brand- und damit im versicherungsrelevanten Schadensfall – ist auch, dass Rauchmelder einmal im Jahr auf Funktionstüchtigkeit geprüft werden. Diese Prüfung sollte schriftlich dokumentiert werden. Eine Überprüfung per Funk ist nicht vorgeschrieben – und reicht auch nicht aus.

Diese und weitere Hinweise zum Thema Rauchmelderpflicht sind auch als Faltblatt der Verbraucherzentrale erhältlich. Es kann kostenlos in den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale abgeholt oder gegen 55 Cent in Briefmarken bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, Versand, Postfach 41 07 in 55031 Mainz bestellt werden. Im Internet kann das Faltblatt unter www.vz-rlp.de auch herunter geladen werden.

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Fragen rund um das Thema Rauchmelder beantwortet die Verbraucherzentrale auch telefonisch dienstags von 14 bis 18 Uhr unter 01805 60 75 60 20 (0,14 Euro aus dem Netz der Deutschen Telekom, max. 0,42 Euro aus den Mobilfunknetzen).

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