Rückruf: Fehlfunktion bei CO2-Warngerät von AMS
Bei einer sicherheitstechnischen Untersuchung der Funktionsfähigkeit des CO2-Warngerätes von AMS wurden Fehlfunktionen bei verschiedenen Alarmbedingungen. Wenn Kohlenmonoxid nicht sicher erkannt wird, besteht die Gefahr des Erstickens.
- Weitere Rückrufe dieser Art:
- Rückruf: CO-Melder Protector CO-100
- Produktrückruf: Pentatech Kohlenmonoxid-Alarm – Modell – CO 20
- Rückruf: CO-Melder RM339 von Elro
- Rückruf: Sicherheitsmangel an Kohlenmonoxidmelder von Heitronic
Das Rapid Exchange of Information System (RAPEX) ist ein Schnellwarnsystem der EU für den Verbraucherschutz. Über RAPEX werden Informationen aus den Mitgliedsstaaten über gefährliche oder potentiell gefährliche Verbrauchsgüter (ausgenommen Lebensmittel und pharmazeutische Produkte sowie Medikamente) ausgetauscht. Darunter fallen beispielsweise Produkte mit gesundheitsschädlichen Bestandteilen oder technischen Mängeln wie Elektrogeräte, bei denen Stromschlag- oder Entflammungsgefahr besteht. (wikipedia)
Die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen Kommission veröffentlicht aktuell eine Information zu folgendem Produkt
Rapex Wochenmeldung – Report 3 vom 20.01.2012 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bild (er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2012 – Bilder anklicken für Detailansicht | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2012
Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX) http://ec.europa.eu/rapex © Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2012 Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
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Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.
Im Zweifelsfall gilt immer die Fassung des Originaldokuments – einsehbar unter: http://ec.europa.eu/rapex