Neues Mitglied in der E-Familie: Stevia-Extrakt (E 960) als Süßstoff zugelassen
(aid) – Stevia-Extrakt trägt jetzt eine „E-Nummer“: Die aus dem Kraut der südamerikanischen Stevia-Pflanze extrahierten Steviolglycoside reihen sich ab dem 3. Dezember 2011 unter der Nummer „E 960“ in die Liste der als Zusatzstoff zugelassenen Süßstoffe ein. Sie dürfen dann zum Süßen diverser Lebensmittel eingesetzt werden, etwa für alkoholfreie Erfrischungsgetränke, Speiseeis, Milchprodukte und Konfitüren. Vorausgesetzt, die gesetzlich festgelegten Höchstmengen werden eingehalten. Damit können Stevia-Befürworter nach langem Hin und Her zumindest einen Teilerfolg für sich verbuchen.
Doch noch ist die Geschichte nicht zu Ende: Reines Stevia-Kraut darf nach wie vor nicht als Zutat in Lebensmitteln eingesetzt werden. Auch der Anbau der Pflanze in Europa bleibt vorerst verboten. Über vier Jahre dauerte das Zulassungsverfahren für die Steviolglycoside. Seine Geschichte ist eng verknüpft mit der des Stevia-Krauts, aus dem die Glycoside extrahiert werden. Das in Südamerika heimische Kraut wird wegen seiner stark süßenden Eigenschaften – es ist rund 300mal süßer als Zucker – dort seit jeher verwendet. Punkten kann es außerdem damit, dass es praktisch kalorienfrei und nicht kariogen ist (verursacht keine Karies).
Für das reine Kraut ergaben Studien jedoch Hinweise auf eine mögliche gesundheitsschädigende Wirkung. Für den Extrakt – die Steviolglycoside – hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) dagegen im Januar 2011 eine Sicherheitsbewertung abgegeben.
Danach gilt eine tägliche Aufnahmemenge von 4 Milligramm Steviolglycoside pro Kilogramm Körpergewicht als unbedenklich. Das Problem, das die EFSA nach wie vor sieht: Konsumieren Erwachsene, insbesondere aber Kinder große Mengen des süßenden Stoffes, kann dieser Wert leicht überschritten werden. Etwa bei Erfrischungsgetränken gilt das als gar nicht so unwahrscheinlich.
Deshalb enthält die Zulassung Höchstmengen, die strikt eingehalten werden müssen. Die Europäische Kommission geht in den am 14.11.2011 beschlossenen beiden Zusatzstoffverordnungen sogar noch weiter. Sie kündigte an, dass sie von Herstellern und Verwendern der Steviolglycoside Angaben über die tatsächliche Verwendung des Süßstoffes einfordern und diese den Mitgliedstaaten zugänglich machen wird.
Dr. Christina Rempe, www.aid.de