Rückruf: Krebserregende Azofarbstoffe in Damenbluse von G&L

Bei dieser Damen-Bluse von G&L besteht Gesundheitsgefahr durch Azofarbstoffe in beträchtlicher Konzentration. 4-Aminoazobenzol ist stark cancerogen ist und steht darüber hinaus im Verdacht, mutagen zu sein. Der Import und Vertrieb von Bedarfsgegenständen, die die festgelegten Grenzwerte überschreiten, ist in der EU verboten.

Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Meldung.

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Rapex Wochenmeldung vom 30.09.2011

 

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2011

   
Weitere Informationen  
   
Rapex Nummer: 8 0993/11
Kategorie: Bekleidung, Textilien und Modeartikel
Produkt: Damen-Bluse „Fashion Young Look“
Beschreibung: ärmellose, hellbraune, glänzende Bluse mit Gummizug und Halskrause
Meldendes Land: Deutschland
Herkunftsland: Unbekannt
Marke: G & L
Typ / Artikel-Nr.: Style No: 13
Barcode: unbekannt
GTIN (ehemals EAN-Nummer): unbekannt
Art des Rückrufs / der Warnung: Freiwilliger Rückruf von Verbrauchern durch den Händler – Vernichtung der Lagerbestände durch die Behörden angeordnet
Art der Gefährdung: Chemisch
  Es besteht ein chemisches Risiko, weil Azofarbstoffe enthalten sind (262 mg / kg des aromatischen Amin 4-Aminoazobenzol)
Vorfälle: unbekannt
Entspricht nicht : der REACH-Verordnung
Screenshot der Originalmeldung:
   

 

Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX) http://ec.europa.eu/rapex © Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2011 Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen

Deutsche Übersetzung mit Lizenz der Europäischen Kommission: © CleanKids-Magazin, 2009 – 2011 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.

Im Zweifelsfall gilt immer die Fassung des Originaldokuments – einsehbar unter: http://ec.europa.eu/rapex

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