Verbotene Weichmacher in Hair-Styling Spielzeug von Funky Things

Verbotene Weichmacher finden sich in diesem Puppenkopf. Als Spielzeug für Kinder ungeeignet. Beim Kauf solcher Produkte sollte unbedingt auf den Hinweis „frei von Weichmachern/Phthalaten“ geachtet werden

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Rapex Wochenmeldung vom 16.09.2011

 

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2011

   
Weitere Informationen  
   
Rapex Nummer: 5 0925/11
Kategorie: Spielzeug
Produkt: Hair-Styling Spielzeug „Styling Head Playset“
Beschreibung: Das Produkt ist die Büste einer Puppe aus weichen Kunststoff Kopf und langen, rötlich-blonden Haaren. Anbei Friseur-Zubehör: Kämme, Clips und Griffe.
Meldendes Land: Deutschland
Herkunftsland: China
Marke: Funky Things
Typ / Artikel-Nr.: Item No: 7030096
Barcode: 8712296056075
GTIN (ehemals EAN-Nummer): unbekannt
Art des Rückrufs / der Warnung: Freiwillige Rücknahme durch den Händler
Art der Gefährdung: Chemisch
  Es besteht ein chemisches Risiko, weil 1,3 Gew.% Bis (2-ethylhexyl) phthalat (DEHP) enthalten sind
  Gemäß der REACH-Verordnung sind Phthalate DEHP, DBP und BBP in allen Spielzeugen und Babyartikeln verboten, während Phthalate DINP, DIDP und DNOP verboten sind, wenn das Produkt in den Mund von Kindern gelangen kann
Vorfälle: unbekannt
Entspricht nicht : der REACH-Verordnung
Screenshot der Originalmeldung:
   

 

Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX) http://ec.europa.eu/rapex © Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2011 Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen

Deutsche Übersetzung mit Lizenz der Europäischen Kommission: © CleanKids-Magazin, 2009 – 2011 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.

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