Vor dem Hintergrund der Klinik-Entlassungen genesener Patientinnen und Patienten weist das Gesundheitsministerium erneut auf folgende Antworten hin:
Was müssen enge Kontaktpersonen beachten?
Der Erreger kann durch Schmierinfektion übertragen werden kann. Dies gilt ausdrücklich auch, wenn Krankheitssymptome bei Betroffenen bereits abgeklungen sind, da der Erreger auch dann noch mehrere Wochen ausgeschieden werden kann. Daher sollten insbesondere enge Kontaktpersonen, die in häuslicher Gemeinschaft mit Erkrankten leben, auf Hygienemaßnahmen achten, insbesondere Händehygiene.
Können enge Kontaktpersonen weiterhin zur Arbeit gehen?
Ja, es sei denn sie arbeiten in folgenden Bereichen: Lebensmittelbereich, Medizinischer Bereich in Abhängigkeit vom Gefährdungspotenzial oder Gemeinschaftseinrichtungen (Einrichtungen, in denen überwiegend Kinder oder Jugendliche betreut werden). Enge Kontaktpersonen sind ansteckungsverdächtig und dürfen in diesen Einrichtungen nicht tätig sein bis der Nachweis negativer Stuhlproben vorliegt. Rechtsgrundlage hierfür sind § 31 und § 34 Infektionsschutzgesetz. Das jeweils örtlich zuständige Gesundheitsamt regelt das weitere Verfahren im Einzelnen.
Was müssen Mitschüler und Kinder in Kindertageseinrichtungen beachten?
In der aktuellen Situation sollten die Basishygienemaßnahmen allgemein sehr konsequent befolgt werden. Besonderer Wert ist auf die Händehygiene zu legen, d.h. insbesondere vor dem Essen und nach dem Toilettenbesuch sind die Hände gründlich zu waschen. Wenn Kinder enge Kontaktpersonen sind, d. h. in einem Haushalt mit einer erkrankten Person leben, dürfen sie Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen. Das jeweils örtlich zuständige Gesundheitsamt regelt das weitere Verfahren im Einzelnen.
Informationen zu EHEC: www.bzga.de, www.rki.de, www.ehec.schleswig-holstein.de
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