Aktuelle Untersuchungen des CVUA Karlsruhe haben ergeben, dass Henna-Haarfarben im Handel sind, die außer der natürlichen Hennafarbe synthetische Farbstoff-Vorläufer p-Phenylendiamin (PPD) oder 2-Nitro-PPD enthielten. Solche Henna-Haarfarben stellen ein hohes gesundheitliches Risiko dar.
Bei Henna handelt es sich um das Pulver aus den Blättern des Cyperstrauches (Lawsonia inermis), der unter anderem in Indien, Afrika und auf Sri Lanka heimisch ist. Reines Hennapulver wird als natürlicher Farbstoff in Haarfarben eingesetzt, meist in Naturkosmetika.
Wenn aber Henna-Haarfarben synthetische Haarfarbenbestandteile p-Phenylendiamin oder 2-Nitro-p-Phenylendiamin enthalten, können sie über den intensiven Kopfhautkontakt bei der Haartönung Hautallergien auslösen. Diese Stoffe sind stark sensibilisierende, also Hautallergien erstmals auslösende Substanzen.
Hennapulver selbst besitzt keine hautsensibilisierenden Eigenschaften.
Die Zumischung dieser Substanzen zu natürlicher Henna-Haartönung erfolgt wohl zum Zweck der zusätzlichen Farbintensivierung und Abdunklung der orangegelben Hennafärbung.
Solche Produkte wurden unsererseits bisher nur in sogenannten Asialäden angetroffen; es ist aber nicht auszuschließen, dass sie z.B. auch über das Internet vermarktet werden. Die Produkte entsprechen nicht den kosmetikrechtlichen Vorgaben und wurden von uns als gesundheitsschädlich beanstandet. Sie dürfen daher nicht in den Verkehr gebracht werden. Alle bisher von uns beanstandeten Produkte wurden aus dem Verkehr gezogen und sind auf der Internetseite des europäischen Schnellwarnsystems RAPEX veröffentlicht (siehe http://ec.europa.eu/consumers/dyna/rapex/create_rapex_search.cfm – Suchwort: „Henna“). Auch aus anderen Bundesländern und Mitgliedstaaten der EU wurden derartige beanstandete Produkte über das RAPEX gemeldet.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die Verbände der Kosmetikindustrie im Februar 2011 auf die Problematik von erhöhten Gehalten von p-Phenylendiamin (PPD) in Henna-Haarfärbemitteln hingewiesen. Auf verschiedenen Internetseiten für Friseure wurden diese warnenden Informationen weitergegeben. Zwar ist PPD bis zu einer Konzentration von 2 Prozent zugelassen, allerdings bei oxidativen (permanenten) Haarfärbemitteln, die durch so genannte Kupplersubstanzen das PPD nach dem Mischen unschädlich machen, was bei Henna nicht der Fall ist. Friseure sollen deshalb besonders darauf achten, dass in Haarfarben auf Henna-Basis kein PPD enthalten sein darf. Die gleiche Problematik tritt nach Aussagen des Industrieverbandes Körperpflege und Waschmittel (IKW) auch bei den in Urlaubsländern immer wieder angebotenen Henna-Körperbemalungen auf, die oft PPD als Farbverstärkung erhalten. Vorsicht ist deshalb geboten.
Verbraucher können diese Produkte nach unserer bisherigen Kenntnis des Marktes daran erkennen, dass als Bestandteile neben dem Henna (meist als „Lawsonia inermis“ deklariert) auch die Stoffe p-Phenylendiamin oder 2-Nitro-p-Phenylendiamin deklariert sind, z.B. als „Phenylendiamine“ oder „Nitro-Phenylendiamine“.
Hintergrundinformationen
1) p-Phenylendiamin (PPD) in Henna-Haarfarbe
PPD wird zwar bei bestimmten permanenten Haarfarben eingesetzt, nicht jedoch bei temporären Haarfarben wie Henna. Dies hat folgenden Grund:
Permanente Haarfarben sind anders als temporäre Hennafarben so aufgebaut, dass neben sog. Entwicklern wie PPD auch Kupplersubstanzen wie Resorcinol im Überschuss enthalten sind. Entwickler und Kuppler werden kurz vor dem Auftragen auf das Haar mit Wasserstoffperoxid-Zubereitungen gemischt und reagieren dann nach dem Eindringen ins aufgequollene Haar vollständig miteinander zum unlöslichen, permanent färbenden Farbpigment. Bei solchen Permanenthaarfarben sind allergische Reaktionen wegen der o.g. vollständigen Bildung von PPD-Kuppler-Reaktionsprodukten nur selten zu beobachten. Der Grund liegt darin, dass PPD, das nicht mit Kuppler reagiert, durch die Kopfhaut penetriert, aber selbst nicht sensibilisierend wirkt und im Entgiftungsmetabolismus der Haut nicht zu sensibilisierenden PPD-Metaboliten reagiert, sondern überwiegend über den Urin ausgeschieden wird. Die beim Haarfärbeprozess hauptsächlich entstehenden PPD-Kuppler-Reaktionsprodukte besitzen eine geringe Penetrationsfähigkeit durch die Kopfhaut und auch geringes allergenes Potential [1-4]. Die Gefahr einer Sensibilisierung bei PPD haltigen Permanenthaarfarben ist daher als gering einzustufen.
Wenn nun aber wie bei den untersuchten Produkten das Hennafarben-Pulver mit PPD und dem weiteren Produktbestandteil Bariumperoxid als Oxidationsmittel in Wasser angeteigt und erwärmt werden, reagiert PPD mangels geeigneter Kupplersubstanzen mit sich selbst zu Autooxidationsprodukten, sog. Bandrowski-Basen [5, 6].
Bandrowski-Basen sind genotoxisch und haben ein extrem hohes Sensibilisierungs- bzw. allergenes Potential auch für Personen, die keine Allergie gegen PPD haben. Diese Reaktionsprodukte kommen während der Einwirkzeit des Hennafarbstoffes mit der Kopfhaut in Berührung und können durch die Hornhautschicht zu den Langerhanszellen der lebenden Haut gelangen und dort schließlich eine Sensibilisierung (Allergietyp IV) auslösen.
Die Wahrscheinlichkeit, dass sich Verbraucher bei der Anwendung solcher Hennafarben mit PPD-Zusatz sensibilisieren, ist also sehr hoch. Diese Produkte stellen somit ein ernstes gesundheitliches Risiko dar.
Einmal sensibilisiert, können Verbraucher lebenslang bereits auf kleine Mengen dieser Reaktionsprodukte allergisch reagieren. Sie müssen dann Produkte meiden, die diese Substanzen selbst in geringen Konzentrationen enthalten können. Das ist gar nicht so einfach, weil solche Reaktionsprodukte auch in dunkler Lederware und dunklen Textilien als Restbestandteile vorkommen können. Bei technischen Färbeprozessen dieser Produkte wird PPD häufig als Vorstufe einer schwarzen Farbe eingesetzt, ohne dass zusätzlich Entwicklersubstanzen verwendet werden.
In vier von sechs Hennaproben wurde die Substanz PPD eindeutig bestimmt; Kupplersubstanzen konnten nicht nachgewiesen werden. Die aus Indien stammenden Produkte wurden hier in Baden-Württemberg in Asia-Läden vermarktet.
Drei dieser Proben wurden auf Grund ihrer Gehalte an 3,5%, 9,1% und 12.1% PPD als geeignet, die menschliche Gesundheit zu schädigen, beurteilt. Bei der vierten Probe war PPD nur in geringerer Konzentration (0,5%) nachweisbar.
Bei diesen Hennaprodukten, die PPD enthielten, war die Substanz in der Zutatenliste (Ingredients) als „p-phenylendiamine“ gekennzeichnet.
Die Meldungen zu den mit 9,1 % und 12,1 % PPD beanstandeten Proben wurden von der EU-Kommission auf der RAPEX-Internetseite veröffentlicht (Wochenliste 9/2011, Nr. 20-0196/11 und Wochenliste 52/2010, Nr. 3-1949/10). Bei der mit 3,5% PPD beanstandeten Probe erfolgte ein freiwilliger, unbegrenzter Verkaufsverzicht der Ware in Deutschland. Die Behörden der anderen Mitgliedstaaten wurden über das RAPEX-Schnellwarnsystem informiert.
2) 2-Nitro-PPD in Henna-Haarfarbe
Nicht nur PPD kann ein Problem bei Hennafarben darstellen.
Eine der sechs Hennaproben enthielt den in Haarfärbemitteln verbotenen Stoff 2-Nitro-p-phenylendiamin (2-Nitro-PPD), der wegen seines erheblichen Sensibilisierungspotentials zum Einsatz in kosmetischen Mitteln verboten wurde.
2-Nitro-PPD ist ein Farbstoff, der früher in semipermanenten (nicht oxidativen) und permanenten (oxidativen) Haarfärbemitteln verwendet wurde, wobei 2-Nitro-PPD selbst kein oxidativer Farbstoff ist, sondern als Farbverstärker beigemischt wurde.
Diese Probe, bei der 2-Nitro-PPD mittels HPLC-DAD in einer Konzentration von 1,9 % bestimmt werden konnte, wurde ebenfalls als gesundheitsschädlich beurteilt und von der EU-Kommission auf der RAPEX-Internetseite veröffentlicht (Wochenliste 2/2011, Nr. 21-0021/11).
Ein Informationsdienst der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter (CVUA) Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Sigmaringen sowie des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes (STUA) Aulendorf – Diagnostikzentrum.
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