Endlich: Erbrechtliche Gleichstellung für alle Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern!

Berlin, 22. März 2011. Fast zwei Jahre mussten vergehen, bis der deutsche Gesetzgeber eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 28. Mai 2009 umsetzte: Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat nun dem „Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung“ zugestimmt.

Dabei geht es um das Erbrecht von Kindern, die vor Juli 1949 geboren wurden und deren Eltern nicht miteinander verheiratet waren. Aufgrund einer bislang nicht korrigierten Sonderregelung hatten diese Kinder bis heute kein Erbrecht. Für sie fand altes Recht Anwendung, nach dem sie als mit ihren Vätern nicht verwandt galten.

„Es wurde Zeit, dass diese anachronistische Stichtagsregelung, die alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern vom Erbe ausschloss, endlich gekippt wurde“ stellt die Bundesvorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter, Edith Schwab, fest. „Traurig ist, dass es dazu erst einer Entscheidung des EGMR bedurfte.“

Gegen den Anfang des Jahres vorliegenden Referentenentwurf war der Verband Sturm gelaufen: Dieser sah vor, dass das Erbrecht der Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern zugunsten überlebender Ehefrauen und Lebenspartner eingeschränkt werden und die Kinder nur ein Nacherbrecht erhalten sollten. Außerdem sollten alle Verwandten dieser Kinder vom Erbe ausgeschlossen werden, wenn alle unmittelbar am Erbfall Beteiligten bereits verstorben wären.

„Solche Regelungen hätten die Ungleichbehandlung für einen Großteil der betroffenen Kinder und für ihre Verwandten weiter fortgeschrieben“, konstatiert Familienrechtsanwältin Edith Schwab. „Und auch erbrechtliche Beschränkungen für Verwandte von Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern haben wir strikt abgelehnt. Wir sind erleichtert, dass unsere Kritik gehört wurde und das vorliegende Gesetz nun tatsächlich die vollständige erbrechtliche Gleichstellung vorsieht.“

Das Gesetz gilt rückwirkend für Erbfälle ab dem 29. Mai 2009, weil diese sich nach der Entscheidung des EGMR ereignet haben und die bisherigen Erben seitdem kein schutzwürdiges Vertrauen mehr haben. Eine Ausnahme gilt für den Staat: Hat dieser geerbt, muss er den Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern den Wert des Nachlasses auch dann ersetzen, wenn der Erbfall vor der Entscheidung des EGMR eingetreten ist.

Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.
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