Bei diesem Gasgrill kann der Grillspaß von Landman schnell abhanden kommen – Es besteht ernsthafte Verbrennungsgefahr für den Grillmeister. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung.
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Rapex Wochenmeldung vom 11.03.2011
Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2011
Weitere Informationen Rapex Nummer: 20 0226/11 Kategorie: Gasgeräte Produkt: Gasgrill Beschreibung: Gasgrill, Gasversorgung 30 mbar. Gerät ist für den Outdoor-Gebrauch Meldendes Land: Slowenien Herkunftsland: Ungarn Marke: Landman-Peiga Typ / Artikel-Nr.: Typ / Modell: 12372 GTIN (ehemals EAN-Nummer): 4000810123728 Art des Rückrufs / der Warnung: Rücknahme vom Markt angeordnet durch die Behörden Art der Gefährdung: Verletzungen Es besteht Brandgefahr, weil die Zündung und Beleuchtung nicht reibungslos erfolgen und es gibt Abschnitte über dem Brenner, wo es keine Flamme gibt und unverbranntes Gas auf den Boden austritt. Das Kumulierte unverbranntem Gas am Boden kann Feuer fangen oder explodieren, was zu Verletzungen des Benutzers des Geräts führen kann. Vorfälle: unbekannt Entspricht nicht : der Gasgeräterichtlinie und der entsprechenden europäischen Norm EN 498
Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)
http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2011Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2009 – 2011 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-MagazinDie offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.
Im Zweifelsfall gilt immer die Fassung des Originaldokuments – einsehbar unter: http://ec.europa.eu/rapex
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