Erstickungsgefahr: Verkaufsverbot für Spielzeug-Holzeisenbahn

Bei dieser Holzeisenbahn besteht aufgrund ablösbarer Kleinteile Erstickungsgefahr. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung.

Sie wissen, wo dieses Produkt verkauft wurde? recall@cleankids.de


 

 Rapex Wochenmeldung vom 21.01.2011

 

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2011

   
Weitere Informationen  
   
Rapex Nummer: 3  0029/11
Kategorie: Spielzeug
Produkt: Spielzeug Holzeisenbahn
Beschreibung: Holz-Zug, bestehend aus einer Lokomotive und vier Waggons, die jeweils etwa 65 mm lang. Es ist klar lackiertes Holz mit rot lackiertem Rädergestellt. Die Wagen enthalten Bausteine in verschiedenen Formen (Zylinder, Rechtecke, Würfel und Dreiecke)
Meldendes Land: Deutschland
Herkunftsland: Österreich
Marke: unbekannt
Typ / Artikel-Nr.: unbekannt
EAN-Nummer: 9006369800689
Art des Rückrufs / der Warnung: Freiwilliger Austritt aus dem Markt. Verkaufsverbot durch die Behörden
Art der Gefährdung: Ersticken
  Erstickungsgefahr besteht bei diesem Produkt, wegen der zylindrischen Bausteine in den Normschlund passen und und somit von Kindern verschluckt werden könnten.

Außerdem können die Achsen auf der die Räder befestigt sind, abbrechen und die dann losen Räder passen auch in den Normschlund

Vorfälle:  
Entspricht nicht : der Spielzeug-Richtlinie und der einschlägigen europäischen Norm EN 71
   


Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU- Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2011

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2009 – 2011 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.

Im Zweifelsfall gilt immer die Fassung des Originaldokuments – einsehbar unter: http://ec.europa.eu/rapex