Die Richtlinie 2009/48/EG schreibt in Art. 11 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass die Warnhinweise, die herstellerseitig auf den Spielzeugen angebracht sein müssen, ab dem 20.07.2011 (vgl. Art. 53 der Richtlinie) auch im Onlineshop dargestellt werden müssen – und zwar vor dem Kauf, d.h. idealerweise auf der Angebotsseite.
Der genaue Inhalt dieser Warnhinweise, die grundsätzlich alle mit dem Wort „Achtung“ beginnen müssen, ist dem Anhang V der Richtlinie zu entnehmen.
Ein Überblick:
Allgemeiner Warnhinweis – wenigstens das Mindest- oder Höchstalter der Benutzer sowie, wo angemessen, die erforderlichen Fähigkeiten der Benutzer, das Höchst- oder Mindestgewicht des Benutzers sowie der Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf;
Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist – „nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet“ oder „nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet“ oder ein entsprechendes Piktogramm (s.u.);
Aktivitätsspielzeug – „nur für den Hausgebrauch“;
funktionelles Spielzeug – „Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen“;
chemisches Spielzeug – „nicht geeignet für Kinder unter […] Jahren, Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen“;
Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für Kinder – „mit Schutzausrüstung zu benutzen, nicht im Straßenverkehr zu verwenden“;
Wasserspielzeug – „nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden“;
Spielzeug in Lebensmitteln – „enthält Spielzeug, Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen“;
Imitationen von Schutzmasken oder Schutzhelmen – „dieses Spielzeug bietet keinen Schutz“;
Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden – „um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt, auf allen vieren zu krabbeln“;
Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn – „enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können“.
Download: Richtlinie 2009/48/EG
Mit freundlicher Genehmigung der:
IT-Recht Kanzlei
Rechtsanwaelte Keller-Stoltenhoff, Keller, Münch
Alter Messeplatz 2
80339 München
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