Gesundheitsgefahr bei Henna Haarfärbemittel „Afrin´s Supreme Red Henna“

Dieses Haarfärbemittel sollten Sie nicht verwenden. Es enthält p-Phenylendiamin, das eine stark sensibilisierende Wirkung hat und bei mehrfachanwendung zu schweren Hauterkrankungen führen kann! Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung.

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Rapex Wochenmeldung vom 14.01.2011

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2011

Weitere Informationen  
Rapex Nummer: 21 0021/11
Kategorie: Kosmetik
Produkt: Henna Haarfärbemittel „Afrin´s Supreme Red Henna
Beschreibung: Henna Haarfärbemittel. Blau / grün bedruckter Karton zeigt ein Bild von einer Frau. Enthält Papier Beutelchen, von denen jeder ein versiegeltes aus  Aluminiumverbundfolie bestehenden weiteren Beutel mit dem Pulver enthält 
Meldendes Land: Deutschland
Herkunftsland: Indien
Marke: Afrin’s
Typ / Artikel-Nr.: EXP DT:. September 2012, GER-10, MFG.DT.: Oktober 2009
EAN-Nummer: unekannt
Art des Rückrufs / der Warnung: Freiwilliger Austritt aus dem Markt
Art der Gefährdung: Chemisch
  Es besteht ein chemisches Risiko, da es 1,9%  2-Nitro-p-Phenylendiamin enthält. p-Phenylendiamin hat eine stark sensibilisierende Wirkung und ist in der Herstellung und Verarbeitung von Haarfärbemitteln von der Kosmetik-Richtlinie 76/768/EWG verboten
Entspricht nicht : der Kosmetik-Richtlinie 76/768/EWG
   


Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2011

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2009 – 2011 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.

Im Zweifelsfall gilt immer die Fassung des Originaldokuments – einsehbar unter: http://ec.europa.eu/rapex