Rückrufe Schuhe & Textilien

Verkaufsverbot: Azofarbstoffe in Babyschuhen von NKD

Diese Babyschuhe von NKD sind gesundheitsgefährdend. Sie enthalten Dimethoxybenzidin das gesundheitsschädlich ist und Krebs erzeugen kann. Bereits im Oktober wurden Babyschuhe von NKD aufgrund verbotener Weichmacher zurückgerufen. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung.

Lesen Sie auch: Weichmacher in Babyschuhen von NKD >>


Rapex Wochenmeldung vom 31.12.2010

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2011

Weitere Informationen  
Rapex Nummer: 7 1953/10
Kategorie: Baby-und Kinderausstattung
Produkt: Babyschuhe
Beschreibung: Babyschuhe in dunkelblau mit weiß & blau gestreifter Spitze und Ferse. Weiße, rutschfeste Noppen-Beschichtung auf der Sohle, Zier-Schnür-Befestigung, Klettverschluss. Dunkelblauer Rand. Verpackung: transparenter Beutel mit Etikett
Meldendes Land: Deutschland
Herkunftsland: China
Marke: NKD
Typ / Artikel-Nr.: Art.-Nr. 1558457
EAN-Nummer: 2015584579468
Art des Rückrufs / der Warnung: Verkaufsverbot von den Behörden
Art der Gefährdung: Chemisch
  Es besteht ein chemisches Risiko, weil die Schuhe Azofarbstoffe (53 mg / kg der krebserzeugenden Amine 3,3 ‚-Dimethoxybenzidin – Überschreitung des Grenzwertes von 30 mg / kg) enthalten
Entspricht nicht : der REACH-Verordnung
   


Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2011

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2009 – 2011 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.



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