Verbotene Weichmacher: Aufblasbarer Surf Rider mit Spider-Man Motiv von Marvel

Dieser aufblasbare Surf Rider mit SpiderMan Abbildung ist voll von Weichmachern. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung.

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Rapex Wochenmeldung vom 31.12.2010

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2011

Weitere Informationen  
Rapex Nummer: 28 1974/10
Kategorie: Spielzeug
Produkt: Aufblasbarer Surf Rider – The Amazing Spiderman – Surfrider
Beschreibung: Blau und roter aufblasbarer Surfrider mit dem Bild von Spiderman. Kartonverpackungen.
Meldendes Land: Niederlande
Herkunftsland: China
Marke: Marvel
Typ / Artikel-Nr.: Code No. 1394164
EAN-Nummer: 5050839416416
Art des Rückrufs / der Warnung: Freiwilliger Verkaufsstop und Rücknahme vom Markt
Art der Gefährdung: Chemisch
  Es besteht ein chemisches Risiko, weil  0,40% Gew. di Diisodecylphthalat (DIDP) und 31,9% Gew. Di-„Isononyl“ Phthalat (DINP) in der Luftmatratze, 2,1 Gew.% DINP in dem Ventil und 2,6 Gew.% von DINP in den Griffen enthalten sind
Entspricht nicht : der REACH-Verordnung
  Gemäß der REACH-Verordnung sind Phthalate DEHP, DBP und BBP in allen Spielzeugen und Babyartikeln verboten, während Phthalate DINP, DIDP und DNOP verboten sind, wenn das Produkt in den Mund von Kindern gelangen kann


Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2011

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2009 – 2011 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.