Categories: Rückrufe Spielzeug

Verbotene Weichmacher: Aufblasbarer "Spider-Man" Wasserball von Marvel

Dieser aufblasbare Wasserball mit SpiderMan Abbildung ist voll von Weichmachern. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung.

Sie wissen, wo dieses Produkt verkauft wurde? recall@cleankids.de


Rapex Wochenmeldung vom 31.12.2010

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2011

Weitere Informationen  
Rapex Nummer: 13 1959/10
Kategorie: Spielzeug
Produkt: Beach Ball (The Amazing Spiderman-Beachball 18)
Beschreibung: Blau und roter aufblasbarer Wasserball 18 „, mit Spider-Man Abbildung
Meldendes Land: Niederlande
Herkunftsland: China
Marke: Marvel
Typ / Artikel-Nr.: Code No. 1394140
EAN-Nummer: 5050839414016
Art des Rückrufs / der Warnung: Freiwilliger Verkaufsstop und Rücknahme vom Markt
Art der Gefährdung: Chemisch
  Es besteht ein chemisches Risiko, weil 0,33 Gew.% di-Diisodecylphthalat (DIDP) und 32 Gew.% Di-„Isononyl“ Phthalat (DINP) enthalten sind
Entspricht nicht : der REACH-Verordnung
  Gemäß der REACH-Verordnung sind Phthalate DEHP, DBP und BBP in allen Spielzeugen und Babyartikeln verboten, während Phthalate DINP, DIDP und DNOP verboten sind, wenn das Produkt in den Mund von Kindern gelangen kann


Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2011

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2009 – 2011 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.



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