Rückruf: Alufelgen von Dezent und Enzo

Bei diesen Alufelgen von Dezent bzw. Enzo besteht durch einen Fehler im Herstellungsprozess erhöhte Unfallgefahr. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung.


Rapex Wochenmeldung vom 31.12.2010

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2011

Weitere Informationen  
Rapex Nummer: 2 1948/10
Kategorie: Kraftfahrzeuge
Produkt: Alufelgen (Dezent RE, Enzo W)
Beschreibung:

Die betroffenen Felgen wurden im August, September und Oktober 2010 hergestellt und haben folgende Produkt Referenz-und Chargennummern:

 Produkt-Referenznummer Chargennummer

 EWP8SA35 EWP8SA35T

 EWZ8SA40 EWZ8SA35T

 TREK2SA38 TREK2SA38T

 TREK3SA46 TREK3SA46T

 TREK0SA48 TREK0SA48T

 TREK8SA48 TREK8SA48T

Meldendes Land: Deutschland
Herkunftsland: Türkei
Marke: Dezent, Enzo
Typ / Artikel-Nr.: DEZENT RE: 6 „x 15“; Enzo W: 7 „x 16 “ und 6,5 „x 16“
EAN-Nummer: unbekannt
Art des Rückrufs / der Warnung: Freiwilliger Rückruf von den Verbrauchern durch den Hersteller
Art der Gefährdung: Unfallgefahr / Verletzungen
  Bei diesem Produkt besteht Unfall bzw. Verletzungsgefahr, weil durch eine fehlerhafte Abschrägung der zentralen Bohrung der Felge Radmuttern verloren gehen könnten, was wiederum zu einem Verkehrsunfall führen könnte.
Entspricht nicht : unbekannt
   


Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2011

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2007 – 2011 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.