Verkaufsstop: Azofarbstoffe in schwarzen Damenstiefeln von Esmara

Diese schwarzen Damenstiefel von Esmara haben es in sich. Es wurde Aminoazobenzol in nicht unerheblicher Konzentration nachgewiesen. Der Import und Vertrieb von Bedarfsgegenständen, die die festgelegten Grenzwerte überschreiten, ist in der EU verboten. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung.

Diese Damenstiefel wurden möglicherweise in der Woche vom 11.10.2010 bei Lidl bei Lidl verkauft

Sie wissen, wo dieses Produkt verkauft wurde? recall@cleankids.de


Rapex Wochenmeldung vom 24.12.2010

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2011

Weitere Informationen  
Rapex Nummer: 3 1889/10
Kategorie: Bekleidung, Textilien und Modeartikel
Produkt: Women’s Boots – Damen-Stiefel
Beschreibung: Damen Stiefel, schwarz, gefüttert mit gestrickten oberen Schaftkanten, Größe 37
Meldendes Land: Deutschland
Herkunftsland: China
Marke: Esmara
Typ / Artikel-Nr.: unbekannt
EAN-Nummer: 4026759009459
Art des Rückrufs / der Warnung: Freiwilliger Verkaufsstop
Art der Gefährdung: Chemisch
  Es besteht ein chemisches Risiko, da das schwarze Polyester im Strickbund Azofarbstoffe (Disperse Yellow 23 (DY 23) Azodye) Freigabe 82,7 mg/kg 4-Aminoazobenzol enthält
Entspricht nicht : der REACH-Verordnung
   


Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2011

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2009 – 2011 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.



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