Der durch kindliches Spielen erzeugte Lärm hat in den vergangenen Jahren vereinzelt zu Klagen von Anwohnerinnen und Anwohnern geführt. Zwar ist die Rechtsprechung gegenüber „Kinderlärm“ sehr tolerant und akzeptiert, dass Kinder lauter sein dürfen als andere Geräuschquellen. Jetzt wird die bisherige Rechtsprechung aber im Landesrecht festgeschrieben. § 3 Absatz 4 des Landes-Immissionsschutzgesetz soll lauten: „Von Kindern ausgehende Geräusche sind notwendige Ausdrucksform kindlicher Entfaltung, die in der Regel als sozialadäquat zumutbar sind.“ Somit muss der Kläger im Streitfalle nachweisen, warum der Kinderlärm im konkreten Fall nicht hinnehmbar ist.
„Nordrhein-Westfalen hat mit dieser Gesetzesänderung seinen Beitrag für eine Stärkung der Kinderrechte geleistet. Jetzt muss die Bundesregierung nachziehen und die entsprechenden Bundesgesetze insbesondere in Bezug auf Kindertageseinrichtungen anpassen, damit Kinderrechte flächendeckend gestärkt werden“, forderte Remmel.
Land Nordrhein-Westfalen
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