Bei diesem Kinderwagen von Tako besteht nicht nur Verletzungsgefahr für Babys sondern er ist auch noch mit verbotenen Weichmachern belastet. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung.
Rapex Wochenmeldung vom 17.12.2010
Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2011
Weitere Informationen Rapex Nummer: 2 1848/10 Kategorie: Baby-und Kinderausstattung Produkt: Kinderwagen Beschreibung: Kombi-Kinderwagen mit tragbarem Kinderbett und Zubehör, Tasche am Griff, Einkaufskorb und Regenschutz Meldendes Land: Tschechien Herkunftsland: Polen Marke: Tako Typ / Artikel-Nr.: 2009088423 EAN-Nummer: unbekannt Art des Rückrufs / der Warnung: Verkaufsverbot durch die Behörden Art der Gefährdung: Verletzung und Chemisch Das Produkt stellt ein Risiko von Verletzungen aufgrund der unzureichenden Haltefunktion der Seite des tragbaren Kinderbettes. Somit besteht die Gefahr, dass das Baby herausfallen könnte.
Darüber hinaus stellt das Produkt ein chemisches Risiko, weil die schwarzen Kunststoffummantelungen des Griffs 34,7% Gew. Bis (2-ethylhexyl) phthalat (DEHP) enthält
Entspricht nicht : der Europäischen Norm EN 1466 Gemäß der REACH-Verordnung sind Phthalate DEHP, DBP und BBP in allen Spielzeugen und Babyartikeln verboten, während Phthalate DINP, DIDP und DNOP verboten sind, wenn das Spielzeug in den Mund von Kindern gelegt werden kann
Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)
http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2011Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2009-2011 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-MagazinDie offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.
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