Die Bundesregierung wird den Schutz von Kindern in Deutschland umfassend und wirksam verbessern. Dazu hat die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Kristina Schröder, heute den Bundesministerien ein neues Bundeskinderschutzgesetz zur Abstimmung vorgelegt. Es soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Das Gesetz baut auf zwei Säulen – Prävention und Intervention – und stärkt alle Akteure, die sich für das Wohlergehen unserer Kinder engagieren: Angefangen bei den Eltern, über den Kinderarzt oder die Hebamme bis hin zum Jugendamt oder Familiengericht.
„Das neue Bundeskinderschutzgesetz hat seinen Namen wirklich verdient“, erklärt Bundesfamilienministerin Kristina Schröder. „Im Januar habe ich die ersten Gespräche mit den Fachleuten aus Ländern, Kommunen, den Verbänden und der Wissenschaft geführt. Jetzt – weniger als ein Jahr später – lege ich ein Gesetz vor, mit dem wir den Kinderschutz gemeinsam deutlich voranbringen. Für mich hat der Schutz unserer Kinder vor Misshandlungen und Vernachlässigung höchste Priorität.“
Das Gesetz basiert auf Erkenntnissen des Aktionsprogramms „Frühe Hilfen“ des Bundesfamilienministeriums. Darüber hinaus greift es Erfahrungen aus der Arbeit an den Runden Tischen Heimkinder und Sexueller Kindesmissbrauch auf.
Wesentliche Verbesserungen im Vergleich zur Situation heute sind:
In der Kinder- und Jugendhilfe werden verbindliche Standards wie etwa Leitlinien zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen entwickelt und regelmäßig überprüft. An die Umsetzung dieser Standards ist auch die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln geknüpft.
Das Bundeskinderschutzgesetz schafft die rechtliche Grundlage dafür, niedrigschwellige Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes flächendeckend und auf einem hohen Niveau einzuführen zu verstetigen. Alle wichtigen Akteure im Kinderschutz – wie Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Ärztinnen und Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen und Polizei – werden in einem Netzwerk Frühe Hilfen zusammengeführt.
Der Einsatz von Familienhebammen wird gestärkt. Ab 2012 stellt das Bundesfamilienministerium dafür jährlich 30 Millionen Euro zur Verfügung. Damit wird innerhalb von vier Jahren der Einsatz von Familienhebammen durch insgesamt 120 Millionen Euro deutlich verbessert.
Alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der öffentlichen und freien Jugendhilfe müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Ehrenamtliche vereinbaren mit den Trägern, bei welchen Tätigkeiten dies nötig ist.
Der Hausbesuch zur Einschätzung der Lebenssituation eines Kindes wird Pflicht. Allerdings nur dann, wenn dadurch der Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird und seine Durchführung nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist.
„Jugendamts-Hopping“ wird erschwert oder verhindert. Das Gesetz stellt sicher, dass bei Umzug der Familie das neue Jugendamt die notwendigen Informationen vom bisher zuständigen Jugendamt bekommt, die es braucht, um das Kind wirksam zu schützen.
Eine Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger (wie zum Beispiel Ärzte oder Psychologen) schafft Klarheit hinsichtlich der Weitergabe von Informationen an das Jugendamt. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Kindeswohls dürfen künftig Informationen an das Jugendamt weitergegeben werden. Zugleich werden damit unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern auf eine einheitliche Grundlage gestellt. Das schützt die enge Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient und schlägt gleichzeitig die Brücke zum Jugendamt.
Informationen zum Bundeskinderschutzgesetz finden Sie auch unter http://www.bmfsfj.de/.
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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