Rückrufe Spielzeug

Rückruf: Krebserregender Azofarbstoff in Fingerpuppen (Puppet Theatre)

Diese FingerPuppen enthalten krebserregende Azofarbstoffe.  Der Import und Vertrieb von Bedarfsgegenständen, die die festgelegten Grenzwerte überschreiten, ist in der EU verboten. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung.

Sie wissen, wo dieses Produkt verkauft wurde? recall@cleankids.de


Rapex Wochenmeldung vom 10.12.2010

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010

Weitere Informationen  
Rapex Nummer: 34 1829/10
Kategorie: Spielzeug
Produkt: Fingerpuppen – Puppentheater
Beschreibung: Vier Fingerpuppen (Wolf, Elefant, Hase und Reh), Kopf aus weichem Kunststoff, in verschiedenen Stoffen bekleidet.
Meldendes Land: Deutschland
Herkunftsland: China
Marke: Yick Wah
Typ / Artikel-Nr.: Artikelnummer: 142063 – Nr.: 7190
EAN-Nummer: 4038967420636
Art des Rückrufs / der Warnung: Freiwilliger Rückruf von den Verbrauchern durch den Importeur
Art der Gefährdung: Chemisch
  Von diesem Produkt geht ein chemisches Risiko aus, weil der graue, glänzenden Stoff der „Wolf“ Fingerpuppe Azofarbstoffe enthält und  krebserzeugendes Amin 4-Aminoazobenzol in einer Konzentration von 126 mg / kg, (Grenzwert von 30 mg / kg) enthält
Entspricht nicht : der REACH-Verordnung
   


Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2010

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.



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