Dieser Schal von Ahmaddy enthält Benzidin. Benzidin ist ein Derivat des Biphenyls. Es ist ein für den Menschen sicher krebserzeugender Stoff. Nach Kontakt mit diesem Stoff entwickeln sich nach einer oft mehrjährigen Latenzzeit Blasentumore. Benzidin kann leicht durch die Haut, aber auch durch Einatmen von Dampf oder Staub aufgenommen werden. Benzidin wirkt blutschädigend und schwächend auf das Knochenmark. Nach langjähriger Exposition kann es zu Methämoglobinbildung und Anämie kommen. Gehäuft treten Blasen- und Urothelkarzinome auf (wikipedia). Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung.


Rapex Wochenmeldung vom 26.11.2010

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010

Weitere Informationen  
Rapex Nummer: 1 1731/10
Kategorie: Bekleidung, Textilien und Modeartikel
Produkt: Schal – AHMADDY Seiden-Schal-Samt (AHMADDY Seidentuch)
Beschreibung: Violett / Grün / Braun Seidentuch, 200 cm lang und 40 cm breit, mit Rüschen an den Rändern
Meldendes Land: Deutschland
Herkunftsland: Indien
Marke: AHMADDY
Typ / Artikel-Nr.: P-104-8
EAN-Nummer: unbekannt
Art des Rückrufs / der Warnung: Freiwilliger Rückruf von den Verbrauchern durch den Importeur
Art der Gefährdung: Chemisch
  Von diesem Produkt geht ein chemisches Risiko aus, weil der grüne Gewebefaden 130 mg / kg der krebserzeugenden Amin Benzidin enthält
Entspricht nicht : der REACH-Verordnung
   


Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2010

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.



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