Verbotene Weichmacher und Blei: Kunststoff Dinosaurier von Dausini
Diese Spielfiguren sind nicht nur Tiere, sondern haben auch tierisch Verbotene Weichmacher in sich. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung.
Rapex Wochenmeldung vom 19.11.2010
Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010
Weitere Informationen Rapex Nummer: 8 1696/10 Kategorie: Spielzeug Produkt: Kunststoff Dinosaurier – Die Welt der Dinosaurier Beschreibung: Spiel-Set bestehend aus einer Reihe von Dinosauriern in verschiedenen Farben, eine Palme und eine Kunststoff-Folie. Material: Kunststoff. Verpackt in transparentem Kunststoff mit einem gelben Deckel und Behälter aus Gewebe hergestellt Meldendes Land: Deutschland Herkunftsland: China Marke: Dausini Typ / Artikel-Nr.: unbekannt EAN-Nummer: 8787247897984 Art des Rückrufs / der Warnung: Import von den Zollbehörden zurückgewiesen und freiwillige Zerstörung der Produkte durch den Importeur Art der Gefährdung: Chemisch Von diesem Produkt geht ein chemisches Risiko aus, weil es 1,4% Gew. Bis (2-ethylhexyl) phthalat (DEHP) und 4% der Di-„Isononyl“ Phthalat (DINP) enthält
Von diesem Produkt geht ebenfalls ein chemisches Risiko aus, weil eine hohe Konzentration von Blei in der Folie, 333 mg / kg enthalten ist
Entspricht nicht : der entsprechenden Europäischen Norm EN 71 Gemäß der REACH-Verordnung sind Phthalate DEHP, DBP und BBP in allen Spielzeugen und Babyartikeln verboten, während Phthalate DINP, DIDP und DNOP verboten sind, wenn das Spielzeug in den Mund von Kindern gelegt werden kann
Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)
http://ec.europa.eu/rapex
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Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-MagazinDie offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.