Rückrufe Spielzeug

Verbotene Weichmacher in Tierfiguren von Dausini

Diese Spielfiguren sind nicht nur Tiere, sondern haben auch tierisch Verbotene Weichmacher in sich. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung.


Rapex Wochenmeldung vom 19.11.2010

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010

Weitere Informationen  
Rapex Nummer: 9 1697/10
Kategorie: Spielzeug
Produkt: Spiel-Set mit Kunststoff Tieren – Die Welt der Tiere
Beschreibung: Spiel-Set bestehend aus einer Anzahl von Tieren in verschiedenen Farben. Material: Kunststoff. Verpackung aus durchsichtigem Plastik mit einem roten Deckel und Boden aus grünem Gewebe
Meldendes Land: Deutschland
Herkunftsland: China
Marke: Dausini
Typ / Artikel-Nr.: unbekannt
EAN-Nummer: 8787247897960
Art des Rückrufs / der Warnung: Import von den Zollbehörden zurückgewiesen und freiwillige Zerstörung der Produkte durch den Importeur
Art der Gefährdung: Chemisch
 

Von diesem Produkt geht ein chemisches Risiko aus, da es 6,5% Gew. Dibutylphthalat (DBP) enthält

Entspricht nicht : der REACH-Verordnung
 

Gemäß der REACH-Verordnung sind Phthalate DEHP, DBP und BBP in allen Spielzeugen und Babyartikeln verboten, während Phthalate DINP, DIDP und DNOP verboten sind, wenn das Spielzeug in den Mund von Kindern gelegt werden kann



Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2010

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.



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