Dieser aufblasbare Schwimmsitz in Kroko-Optik besticht nicht nur durch einen Weichmachercocktail, es besteht auch die Gefahr des Ertrinkens . Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung.
Rapex Wochenmeldung vom 12.11.2010
Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010
Weitere Informationen Rapex Nummer: 39 1688/10 Kategorie: Hobby / Sportgeräte Produkt: Schlauchboot Schwimm-Sitz Beschreibung: Aufblasbarer Schwimm- Sitz Krokodil, 81 x 56 cm, bunt (blau, weiß, rot) auf der grünem Hintergrund. Es gibt Warnungen in verschiedenen Sprachen. Das Produkt wird in einem transparenten Beutel mit einem Farbbild des aufblasbaren Sitz und einem Aufkleber mit dem Namen des Herstellers, des Importeurs und Warnungen in lettischer Sprache verkauft Meldendes Land: Lettland Herkunftsland: China Marke: Halis Typ / Artikel-Nr.: SL 24003 EAN-Nummer: 4750733120371 Art des Rückrufs / der Warnung: Freiwilliger Rückruf und Verkaufsstop Art der Gefährdung: Chemisch / Ertrinken Chemisches Risiko, weil das Spielzeug Polymermaterial enthält 1,3 Gew.% Bis (2-ethylhexyl) phthalat (DEHP), 28,2% Di-„Isononyl“ Phthalat (DINP) und 0,54% Diisodecylphthalat (DIDP), und die gelbe Folie Polymermaterial 13,7% Masse Bis (2-ethylhexyl) phthalat (DEHP), 9,6% Di-„Isononyl“ Phthalat (DINP) und 0,05% Diisodecylphthalat (DIDP) enthält
-Gefahr des Ertrinkens (Kentern), weil das Produkt mit einem Spielzeug verwechselt werden kann
Entspricht nicht : unbekannt
Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)
http://ec.europa.eu/rapex
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Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-MagazinDie offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.
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