In dieser schwarzen Ledergeldbörse steckt nicht nur ihr Geld sondern auch verbotene Azofarbstoffe. Leider wissen wir nicht, wo dieses Produkt verkauft wurde. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung.


Rapex Wochenmeldung vom 29.10.2010

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010

Weitere Informationen  
Rapex Nummer: 26 1584/10
Kategorie: Bekleidung, Textilien und Modeartikel
Produkt: Geldbörse
Beschreibung: Schwarze Leder Geldbörse, ca. 7,6 x 5,9 cm, mit Druckknöpfen geschlossen Schleife, ein Innenfach, zwei hautfarbene Figuren auf Außenfläche gestempelt; schwarzes Gaze Textilfutter; mit einem Beutel Silicagel (6 x 3 cm)
Meldendes Land: Deutschland
Herkunftsland: Indien
Marke: unbekannt
Typ / Artikel-Nr.: INO-25-035-02 / 10103343
EAN-Nummer: unbekannt
Art des Rückrufs / der Warnung: Freiwilliger Rückruf von den Verbrauchern durch den Importeur
Art der Gefährdung: Chemisch
  Bei diesem Produkt besteht ein chemisches Risiko, weil das schwarze Textilfutter Azofarbstoffe (Freisetzung des aromatischen Amin Benzidin – 390 mg / kg) enthält
Entspricht nicht : der REACH-Verordnung
   


Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2010

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.



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