Rückrufe Elektro / Elektronik

Stromschlaggefahr bei Mehrfachsteckdosen von m-Makel

Von diesen Verlängerungskabeln sollten Sie die Finger lassen. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung.

Beachten Sie auch folgenden Artikel: Lebensgefährlich: Unfälle mit Strom und elektrischen Geräten


Rapex Wochenmeldung vom 08.10.2010

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010

Weitere Informationen  
Rapex Nummer: 27-1495/10
Kategorie: Elektrogeräte
Produkt: Verlängerungskabel mit Mehrfachsteckdosen
Beschreibung: Verlängerungskabel Set: weißeSteckdosenleisten mit Schalter, mit vier, fünf und sechs Steckdosen, in einer pastiktüte verpackt. 310cm Anschlusskabel mit angespritztem Schukostecker, Inschrift: „m Makel“, CE-und GS-Zeichen auf dem Karton Label
Meldendes Land: Deutschland
Herkunftsland: China
Marke: m Makel
Typ / Artikel-Nr.: unbekannt
EAN-Nummer: unbekannt
Art des Rückrufs / der Warnung: Zerstörung der Produkte durch die Behörden
Art der Gefährdung: Stromschlag
 

Es besteht die Gefahr eines elektrischen Schlags, weil:

Die Querschnittsfläche der Leiter im Kabel nicht ausreichend ist

Die Erdung at keine metallischen Leiter;

Die Zugentlastung ist unzureichend

Entspricht nicht : der Low Voltage Directive (LVD) und den einschlägigen nationalen Standards
   


Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2010

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.



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