Rückrufe Schuhe & Textilien

Verbotene Weichmacher in transparenten Badesandalen von Playshoes

Ein wahrer Weichmachercocktail steckt in den Badeschuhen für Kinder von Playshoes und sind damit absolut nichts für Kinder!  Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung


Rapex Wochenmeldung vom 03.09.2010

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010

Weitere Informationen  
Rapex Nummer: 24 – 1131-10
Kategorie: Bekleidung, Textilien und Modeartikel
Produkt: Badeschuhe für Kinder
Beschreibung: Badeschuhe aus weichem, transparentem Kunststoff, mit Schnalle, strukturierte Sohle, Schuh-Länge: 15,5 cm, Größe: 22/23
Meldendes Land: Deutschland
Herkunftsland: China
Marke: Playshoes
Typ / Artikel-Nr.: Artikel Nr.: 173910
EAN-Nummer: 4010952256031
Art des Rückrufs / der Warnung: Freiwilliger Rücknahme vom Markt durch den Händler
Art der Gefährdung: Chemisch / Weichmacher
 

Das Produkt stellt eine chemische Gefahr dar, weil es 0,7% Gew. Dibutylphthalat (DBP), 4,5 bis 4,7 Gew.% Bis (2-ethylhexyl) phthalat (DEHP) und Di-21,1-21,2 „Isobutyl „Phthalat enthält

Die Badeschuhe werden vom Kind mit nackten Füßen während langer Zeit am Strand getragen, bei intensiver Sonneneinstrahlung. Die Füße des Kindes wären damit in intensivem Kontakt mit dem Kunststoff der Schuhe und damit könnte die Phtalatexposition sehr hoch sein

Entspricht nicht : unbekannt
   

Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2010

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.

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