Rauchwarnmelder: Lebensretter gehört in jede Wohnung
Alljährlich sterben in Deutschland rund 500 Menschen durch Brände – die meisten davon in den eigenen vier Wänden. Zwei Drittel aller Opfer werden während des Schlafs überrascht. Bemerken die Opfer den Rauch, ist es oft schon zu spät. „Rauchwarnmelder können Leben retten“, sagt Hans-Peter Zacharias, TÜV Rheinland-Experte für Gebäudesicherheit. „Verbraucher sollten beim Kauf unbedingt auf das VdS-Zeichen vom Verband der Sachversicherer achten.“ Diese Geräte gewährleisten eine einwandfreie Funktion und besitzen immer eine akustische Warneinrichtung für nachlassende Batterieleistung.
Wichtig: Bei batteriebetriebenen Rauchmeldern darauf achten, dass die Batterien durch den Betreiber ausgewechselt werden können – es sei denn, sie eignen sich für einen mindestens zehnjährigen Betrieb des Melders. Die Batterien sollten jedoch mindestens einen einjährigen Betrieb garantieren. Ist dies gewährleistet, den Rauchmelder nach den Vorgaben der Bauanleitung montieren. Die Funktionsfähigkeit regelmäßig mithilfe des Testknopfs kontrollieren, damit der Lebensretter im Ernstfall wirklich funktioniert.
Neun Bundesländer haben bereits eine Rauchmelderpflicht für private Wohnräume eingeführt. „Doch auch in den Ländern, die keine gesetzliche Regelungen eingeführt haben, sollten mindestens in Schlaf-, Wohn-, und Kinderzimmern sowie in rettenden Fluren Rauchmelder angebracht sein“, rät TÜV Rheinland-Experte Zacharias. „In Häusern ist die Installation zudem im Keller und auf dem Speicher sinnvoll.“ Rauchmelder sind in der Regel für eine Raumgröße von etwa 60 Quadratmetern ausgelegt. In größeren Räumlichkeiten deshalb mehrere Geräte anbringen. Zigarettenrauch löst übrigens keinen Alarm aus, solange die Zigarette nicht direkt unter den Rauchmelder gehalten wird.
Im gewerblichen Sektor müssen Brandmeldeanlagen vierteljährlich vom Hersteller überprüft werden. In Hotels, Gaststätten, Messehallen, Flughäfen, Bahnhöfen, Schulen, Altenheimen, Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen, Hoch-, Kauf- und Parkhäusern sind zusätzlich alle drei Jahre Checks durch Prüfsachverständige – etwa von TÜV Rheinland – vorgeschrieben
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