Diesen Sternenhimmel sollten sie nicht mehr nutzen, schon gar nicht über dem Bett. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung
Rapex Wochenmeldung vom 27.08.2010
Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010
Weitere Informationen Rapex Nummer: 47 1327/10 Kategorie: Beleuchtungskörper Produkt: S-LUCE Cosmos LED-Sternenhimmel Beschreibung: Eine Anordnung von Leuchten mit fünf Motoren-Laufwerk, fünf Fan-Motoren und fünf Reflektor-Halogenlampen, die den Eindruck eines Sternenhimmels geben mit wechselnder Helligkeit und Farbe. Fläche 1,2 m x 2,4 m, geschätztes Gewicht 30 kg. Meldendes Land: unbekannt Herkunftsland: Taiwan Marke: S-LUCE Typ / Artikel-Nr.: unbekannt EAN-Nummer: unbekannt Art des Rückrufs / der Warnung: Freiwilliger Markaustritt durch den Importeur Art der Gefährdung: Verletzung / Stromschlag – Verletzungen, weil die Lichter können herunterfallen (ca. 30 kg!), Wenn es nicht richtig an der Decke befestigt wird. Beschreibung in der beigefügten Montageanleitung fehlt;
– Elektrischer Schlag durch unzureichende Isolierung (Basisisolierung) auf die interne Verkabelung. Anforderungen für den Schutz der Kategorie II sind noch nicht vollständig erfüllt.
Entspricht nicht : der Low Voltage Directive (LVD) und der entsprechenden Europäischen Norm EN 60598 Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)
http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2010Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-MagazinDie offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.
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