Verkaufsverbot: Verbotene Weichmacher in Kombi-Kinderwagen von Adbor

Verbotene Weichmacher finden sich in diesem Kombi-Kinderwagen von Adbor. Da zumindest über Ebay das Produkt auch deutschen Verbrauchern angeboten wird/wurde veröffentlichen wir die Meldung aus der Slowakei auf unseren Seiten. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung


Rapex Wochenmeldung vom 20.08.2010

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010

Weitere Informationen  
Rapex Nummer: 40 1269/10
Kategorie: Babyartikel und Kinder-Ausstattung
Produkt: Kinderwagen – Aston
Beschreibung: Kombikinderwagen mit tragbaren Körper, vier aufblasbaren Rädern, in hellbrauner Farbe, mit Sack und Korb ausgestattet.
Meldendes Land: Slowakei
Herkunftsland: Polen
Marke: unbekannt
Typ / Artikel-Nr.: unbekannt
EAN-Nummer: unbekannt
Art des Rückrufs / der Warnung: Verkaufsverbot von den Behörden angeordnet
Art der Gefährdung: Chemisch / verbotene Weichmacher
  Das Produkt stellt eine chemische Gefahr dar, weil der Kunststoff der Frontgriffe 22,6% Gew. Bis (2-ethylhexyl) phthalat (DEHP) enthält
Entspricht nicht : der REACH-Verordnung
  Gemäß der REACH-Verordnung sind Phthalate DEHP, DBP und BBP in allen Spielzeugen und Babyartikeln verboten, während Phthalate DINP, DIDP und DNOP verboten sind, wenn das Spielzeug in den Mund von Kindern gelegt werden kann

Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2010

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.

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