Verkaufsstop: Verbotene Weichmacher und andere Gefährdungen beim Kinderwagen von Herry
Gleich drei Gefährdungen auf einmal – Bei diesem Kinderwagen von Herry besteht Verletzungsgefahr, Erstickungsgefahr und verboene Weichmacher sind als Zugabe auch mit drin. Da zumindest über Ebay das Produkt auch deutschen Verbrauchern angeboten wird/wurde veröffentlichen wir die Meldung aus der Slowakei auf unseren Seiten. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung
Rapex Wochenmeldung vom 20.08.2010
Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010
Weitere Informationen Rapex Nummer: 22 1251/10 Kategorie: Babyartikel und Kinder-Ausstattung Produkt: Kinderwagen Beschreibung: Kinderwagen in bordeauxrot und schwarz Farben, alle vier Räder mit Bremsanlagen, mit Fußsack und Handtasche Markierung auf der Seite „Herry“. Die Bedienungsanleitung und Warnhinweise sind Teil der Verpackung Meldendes Land: Slowakei Herkunftsland: Polen Marke: Herry Typ / Artikel-Nr.: unbekannt EAN-Nummer: unbekannt Art des Rückrufs / der Warnung: Freiwilliger Verkaufsstop durch den Händler Art der Gefährdung: Verletzungen, Ersticken, Chemisch Es gibt Öffnungen zugänglich für ein Kind, die die Gefahr einer Einklemmung der Finger des Kindes darstellen
In der zugänglichen Zone eines Kindes gibt es lösbare Kleinteile – Karabinerhaken;
Die Plastikfolie von der Vorderseite Haltegriff enthält 1,323 Gew.% Bis (2-ethylhexyl) phthalat (DEHP).
Entspricht nicht : der europäischen Norm EN 1888 Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)
http://ec.europa.eu/rapex
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Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-MagazinDie offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.