Verbotene Weichmacher und Verletzungsgefahr – gleich zwei Negativmerkmale des Kinderwagens von Tako. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung
Rapex Wochenmeldung vom 20.08.2010
Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010
Weitere Informationen Rapex Nummer: 27 1256/10 Kategorie: Babyartikel und Kinder-Ausstattung Produkt: Kinderwagen PIRATZ Beschreibung: Schwarz-violetter Kombi-Kinderwagen mit Tasche Korb und Fußsack. Er hat vier aufblasbare Räder, die vorderen sind rotierend, die hinteren mit Bremsanlagen ausgestattet Meldendes Land: Slovakei Herkunftsland: Polen Marke: JUMPER X Typ / Artikel-Nr.: unbekannt EAN-Nummer: unbekannt Art des Rückrufs / der Warnung: freiwilliger Verkaufsstop Art der Gefährdung: Chemisch und Verletzung Im erreichbaren Bereich des Kindes sind auf den beiden Seiten zwischen der Konstruktion des Fahrzeugs und dem Sitz Lücken, wo die Finger des Kindes eingeklemmt werden können
Die Plastikfolie des vorderen horizontalen Leiste enthält 0,76% Gew. Dibutylphthalat (DBP)
Gemäß der REACH-Verordnung sind Phthalate DEHP, DBP und BBP in allen Spielzeugen und Babyartikeln verboten, während Phthalate DINP, DIDP und DNOP verboten sind, wenn das Spielzeug in den Mund von Kindern gelegt werden kann
Entspricht nicht : der einschlägigen europäischen Norm EN 1888 Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)
http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2010Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-MagazinDie offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.
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