Verbotene Weichmacher und Verletzungsgefahr: Kombi-Kinderwagen JumperX von Tako

Verbotene Weichmacher und Verletzungsgefahr – gleich zwei Negativmerkmale des Kinderwagens von Tako. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung


Rapex Wochenmeldung vom 20.08.2010

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010

Weitere Informationen  
Rapex Nummer: 27 1256/10
Kategorie: Babyartikel und Kinder-Ausstattung
Produkt: Kinderwagen PIRATZ
Beschreibung: Schwarz-violetter Kombi-Kinderwagen mit Tasche Korb und Fußsack. Er hat vier aufblasbare Räder, die vorderen sind rotierend, die hinteren mit Bremsanlagen ausgestattet
Meldendes Land: Slovakei
Herkunftsland: Polen
Marke: JUMPER X
Typ / Artikel-Nr.: unbekannt
EAN-Nummer: unbekannt
Art des Rückrufs / der Warnung: freiwilliger Verkaufsstop
Art der Gefährdung: Chemisch und Verletzung
 

Im erreichbaren Bereich des Kindes sind auf den beiden Seiten zwischen der Konstruktion des Fahrzeugs und dem Sitz Lücken, wo die Finger des Kindes eingeklemmt werden können

Die Plastikfolie des vorderen horizontalen Leiste enthält 0,76% Gew. Dibutylphthalat (DBP)

Gemäß der REACH-Verordnung sind Phthalate DEHP, DBP und BBP in allen Spielzeugen und Babyartikeln verboten, während Phthalate DINP, DIDP und DNOP verboten sind, wenn das Spielzeug in den Mund von Kindern gelegt werden kann

Entspricht nicht : der einschlägigen europäischen Norm EN 1888
   

Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2010

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.

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