Rückrufe Schuhe & Textilien

Rückruf: Damen Jeans von WomensBest mit verbotenen Azofarbstoffen

Diese Damenjeans von Womens-Best haben es in sich. Krebserregende Azofarbstoffe gehören hier gewiss nicht hinein. Sollten Sie eines dieser Exemplare besitzen, bringen sie es zurück! Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung


Rapex Wochenmeldung vom 13.08.2010

   

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010

Weitere Informationen  
Rapex Nummer: 8 1195-10
Kategorie: Bekleidung, Textilien und Modeartikel
Produkt: Hose – Lindau
Beschreibung: Damen-Jeans aus schwarzem Jeansstoff. Innentaschen aus schwarzen Textilmaterial, schwarzer Kunststoff Gürtel mit Metallschließe  Größe: W36/L32
Meldendes Land: Deutschland
Herkunftsland: China
Marke: Womens Best
Typ / Artikel-Nr.: Artikel Nr.: 3621062 71803/31/55/S525B Farbe: schwarz overdye
EAN-Nummer: 4032216260271
Art des Rückrufs / der Warnung: Freiwilliger Austritt aus der Markt-und Rückruf von Verbrauchern durch den Importeur
Art der Gefährdung: Chemisch / Azofarbstoffe
  Von diesem Produkt geht eine chemische Gefahr aus, weil es Azofarbstoffe enthält, die krebserregende Amine freisetzen können. Das schwarze Textilmaterial enthält 131 mg / kg 4-Aminoazobenzol
Entspricht nicht : der REACH-Verordnung
   

Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2010

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.

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