Erstickungsgefahr bei Puppe – Baby Collection von Simba

Immer wieder tauchen Kleinkindartikel auf dem Markt auf, die durch sich lösende Kleinteile eine ernstzunehmende Gefahr sind. So auch bei dieser Puppe von Simba, bei der sich die Wimpern leicht lösen lassen. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung


Rapex Wochenmeldung vom 13.08.2010

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010

Weitere Informationen  
Rapex Nummer: 21 1208/10
Kategorie: Spielzeug
Produkt: Puppe – Baby Collection
Beschreibung: Kunststoff-Puppe, herauszufinden ein Baby in hellblau (ungefähre Größe: 36 cm). Die Puppe erzeugt Geräusche , wenn ihr linkes Bein gedrückt wird.  Alter: 1 Jahr +
Meldendes Land: Griechenland
Herkunftsland: China
Marke: Simba
Typ / Artikel-Nr.: unbekannt
EAN-Nummer: 4006592595890
Art des Rückrufs / der Warnung: Rücknahme vom Markt durch die Behörden angeordnet
Art der Gefährdung: Verschluckbare Kleinteile
  Von diesem Produkt geht eine Erstickungsgefahr aus, weil die Wimpern, die in den kleinen Zylinder passen, leicht abgenommen werden können und von Kindern verschluckt werden könnten
Entspricht nicht : der Spielzeug-Richtlinie und der einschlägigen europäischen Norm EN 71
   

Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2010

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.