Verbotene Weichmacher in Quietsch-Ente
Diese Quietscheente ist mit nicht zugelassenen Weichmachern belastet – also nichts für Kinderhände. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung
Corrigendum
Notification 1030/10 from report 27 of 2010 has been temporary removed from the RAPEX website pending the clarification of the risk
Berichtigung
Information 1030/10 vom Bericht 27 des Jahres 2010 wurde von der RAPEX-Website vorübergehend entfernt werden bis zur Klärung des Risikos
Rapex Wochenmeldung vom 09.07.2010
Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010
Weitere Informationen Rapex Nummer: 15 1030-1010 Kategorie: Spielzeug Produkt: Quietsch-Spielzeug Beschreibung: Ein Set, bestehend aus gelber Kunststoff Ente mit rotem Schnabel und einem gelben Schwamm, durch ein weißes Band verbunden Meldendes Land: Deutschland Herkunftsland: Niederlande Marke: unbekannt Typ / Artikel-Nr.: unbekannt EAN-Nummer: 8717796013382 Art des Rückrufs / der Warnung: Freiwilliger Austritt aus dem Markt durch den Händler Art der Gefährdung: Chemisch / Weichmacher Das Produkt stellt eine chemische Gefahr dar, weil es 42% Massen-di „Isodecyl“ Phthalat (DIDP) enthält
Entspricht nicht : der REACH-Verordnung Gemäß der REACH-Verordnung sind die Phthalate DEHP, DBP und BBP in allen Spielzeugen und Babyartikeln verboten. Die Phthalate DINP, DIDP und DNOP sind verboten, wenn das Spielzeug oder der Kinderartikel in den Mund von Kindern gelangen kann Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)
http://ec.europa.eu/rapex
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Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-MagazinDie offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.