Damen Sandalen mit Dimethylfumarat belastet

Wieder einmal sind Schuhe mit dem stark sensibilisierend wirkendem Dimethylfumarat belastet. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung


Rapex Wochenmeldung vom 09.07.2010

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010

Weitere Informationen  
Rapex Nummer: 5 1020-10
Kategorie: Bekleidung, Textilien und Modeartikel
Produkt: unbekannt
Beschreibung: Ein Paar Damen-Sandalen mit drei Riemen und drei Schnallen aus Metall (Größe 38), dunkelblaues Kunststoff-Obermaterial ; Kork mit beigem Leder-Innensohle Fußbett, schwarze, elastische Kunststoff Laufsohle
Meldendes Land: Deutschland
Herkunftsland: Spanien
Marke: unbekannt
Typ / Artikel-Nr.: Model: 6185
EAN-Nummer: 2028588002382
Art des Rückrufs / der Warnung: Freiwilliger Verkaufsstop
Art der Gefährdung: Chemisch / Dimethylfumarat
  Das Produkt stellt eine chemische Gefahr dar, weil das dunkelblaue Obermaterial und das schwarze innere Stofffutter (direkter Hautkontakt)  0,38 mg / kg Dimethylfumarat (DMF) enthält
Entspricht nicht : Entscheidung der Kommission 2009/251/EC
  Dimethylfumarat ist ein Stoff, der stark sensibilisierend bei Berührung mit der Haut sein kann. Konsumgüter mit Dimethylfumarat sind nach Entscheidung der Kommission 2009/251/EC verboten

Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2010

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.