Die Seifenblasen enthalten erhöhte Keimzahlen. Die Meldung stammt zwar aus Italien, da Simba jedoch in Fürth sitzt, kann es natürlich sein, daß diese Seifenblasen auch in Deutschland verkauft werden / wurden. Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung

 

Rapex Wochenmeldung vom 02.07.2010

 

 

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010

Weitere Informationen  
Rapex Nummer: 6 0977/10
Kategorie: Spielzeug
Produkt: Seifenblasen
Beschreibung: Seifenlösung in roten, gelben und grünen Kunststoffflaschen  Die Verschlussdeckel haben eine halbkugelförmige, klare Kunststoffabdeckung  Jede Flasche trägt ein dunkelblaues Etikett mit Seifenblasen in einem helleren Blau gehalten. Auf der Vorderseite befindet sich das Gesicht eines blonden Kindes
Meldendes Land: Italien
Herkunftsland: China
Marke: Simba
Typ / Artikel-Nr.: unbekannt
EAN-Nummer: 4006592794651
Art des Rückrufs / der Warnung: Rücknahme vom Markt und Rückruf von den Verbrauchern durch die Behörden angeordnet
Art der Gefährdung: Mikrobiologisch
 

Das Produkt stellt ein mikrobiologische Risiko dar, weil die Keimzahl der aeroben mesophilen Bakterien 3.8a-106 KBE / ml erhöht ist

Die Lösung enthält:

– Pseudomonas putida (opportunistische Erreger);

– Gram-negative Bakterien, zeigt das mögliche Vorhandensein von Darmbakterien.

Entspricht nicht : unbekannt
  unbekannt

Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2010

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.

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