Rückrufe Schuhe & Textilien

Freiwilliger Rückruf: Nordic Walking Schuhe von Brütting

In den schwarzen Wildleder Wanderschuhen für Herren von Brütting steck das für Konsumgüter verbotene Dimethylfumarat (DMF). Lesen Sie mehr in der dazugehörigen RAPEX-Wochenmeldung


Rapex Wochenmeldung vom 11.06.2010

 

Bild(er): RAPEX – © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2010

Weitere Informationen  
Rapex Nummer: 11 0871/10
Kategorie: Bekleidung, Textilien und Modeartikel
Produkt: Nordic Walking Schuhe
Beschreibung: Nordic Walking Schuhe für Männer, Obermaterial aus schwarzem Wildleder, Innensohle und Futter mit Schnürsenkeln aus schwarzem und grauem Stoff, Laufsohle mit Profil in schwarz
Meldendes Land: Deutschland
Herkunftsland: China
Marke: Brütting
Typ / Artikel-Nr.: Artikel Nr.: 191060
EAN-Nummer: 0409960905 (Aufkleber)
Art des Rückrufs / der Warnung: Freiwilliger Rückruf von den Verbrauchern durch den Hersteller
Art der Gefährdung: Chemisch / Dimethylfumarat
  Es besteht eine chemische Gefahr, da 12,1 mg / kg Dimethylfumarat (DMF) im Trockenmittelbeutel enthalten sind und 0,33 (± 0,02) mg / kg im schwarzen Schnürsenkel enthält.
Entspricht nicht : Dimethylfumarat ist ein bei Berührung mit der Haut stark sensibilisierender Stoff. Konsumgüter mit Dimethylfumarat sind verboten
   

Erstveröffentlichung in Englisch als Wochenübersicht der RAPEX-Meldungen der Europäischen Kommission, Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher auf der offiziellen Webseite „Europa“ der Europäischen Union durch das EU-Schnellwarnsystem für Non-Food-Produkte (RAPEX)

http://ec.europa.eu/rapex
© Europäische Gemeinschaften, 2005 – 2010

Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen
Deutsche Übersetzung: © CleanKids-Magazin, 2010 – Die Verantwortung für die Übersetzung liegt ausschließlich bei CleanKids-Magazin

Die offiziellen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der EFTA / EWR-Staaten veröffentlichen diese Informationen in einer wöchentlichen Übersicht. Unter den Bedingungen von Anhang II.10 der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) obliegt die inhaltliche Verantwortung für die bereitgestellten Informationen der jeweilig meldenden Stelle.

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