Haftpflichtversicherungen – Schäden durch Kinder oft nicht gedeckt
18.08.2009 – Die private Haftpflichtversicherung zahlt bei durch eigene Kinder verursachte Schäden grundsätzlich erst ab einem Alter von sieben Jahren, im Straßenverkehr sogar erst ab zehn Jahren. Kinder sind zwar bei ihren Eltern mitversichert. Doch bis zu diesem Alter sind sie deliktunfähig. Darauf weist die Zeitschrift Finanztest in ihrer September-Ausgabe hin.
In der Regel greift die Haftpflicht erst bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht, also wenn z. B. die Eltern nicht auf das Kind aufgepasst haben. Der Umfang der Aufsichtspflicht kann jedoch variieren, wie jüngst ein Urteil des Bundesgerichtshofes bewies. Nur rund die Hälfte der 140 von Finanztest getesteten Familientarife bieten ergänzenden Schutz an. Dieser ist meist auf 5000 Euro beschränkt. Dennoch empfiehlt Finanztest Familien mit kleinen Kindern einen solchen Schutz. Eine Auswahl der günstigsten bzw. der Tarife mit einer besseren Absicherung befindet sich im aktuellen Heft.
Nicht nur bei deliktunfähigen Kindern ist der Schutz bei der privaten Haftpflichtversicherung begrenzt. Schäden an geliehenen oder gemieteten Gegenständen sind in der Regel genauso wenig versichert wie Schäden durch Gefälligkeitshandlungen. Wer beim Nachbarn Blumen gießt oder Freunden beim Umzug hilft, macht also besser nichts kaputt.
Die meisten Verbraucher empfinden solche Schadensfälle als Lücke im Versicherungsschutz. Finanztest widmet diesem Thema jetzt eine neue Serie.
Der ausführliche Bericht findet sich in der September-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und unter www.test.de.
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