Verbraucherinformationsgesetz

FrageDas seit 2002 geplante deutsche Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation, kurz Verbraucherinformationsgesetz wurde ursprünglich von der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen) vorgelegt und soll die Verbraucherrechte stärken und entscheidend verbessern. Es trat im Ganzen am 1. Mai 2008 in Kraft, zeitgleich mit der Verbraucherinformationsgebührenverordnung (VIGGebV), welche die Gebühren für Anfragen an Bundesstellen beinhaltet.

 

Wichtige Inhalte
Alle Verbraucher sollen Anspruch auf Information über Produkte (Lebens- und Futtermittel sowie Wein, Kosmetika und Bedarfsgegenstände) erhalten, die den Behörden vorliegen. Die Behörden ihrerseits sollen das Recht haben, über bestimmte Sachverhalte aktiv zu informieren. Es soll künftig möglich sein, von den Behörden zu erfragen, welche Informationen über bestimmte Produkte vorliegen, beispielsweise zu deren Beschaffenheit oder Herstellungsbedingungen, ob sie Allergene enthalten, oder welche sonstigen Untersuchungsergebnisse darüber vorliegen. Behörden wiederum sollen in die Lage versetzt werden, Hinweise über Produkte weitergeben zu können, bei denen beispielsweise eine erhebliche Überschreitung von Grenzwerten festgestellt wurde oder bei denen es wissenschaftlich umstritten ist, ab welcher Konzentration ein bestimmtes Risiko besteht. Auch bei einem Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften soll den Behörden gestattet sein, die Namen der Firmen bekanntzugeben, was in Deutschland bisher nicht möglich ist.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in einer der ersten Gerichtsentscheidungen (Beschluss vom 21. Januar 2009, Az.: 4 K 4605/08 und 4 K 4615/08) zum Verbraucherinformationsgesetz einige Klarstellungen getroffen: Der Informationsanspruch setzt nicht voraus, dass sich der Verstoß gegen lebensmittel- und futtermittelrechtliche Vorschriften auf die Gesundheit bezieht. Das Gesetz erstreckt sich außerdem auch auf Verstöße, die vor seinem Inkrafttreten begangen wurden, deren Ahndung aber erst danach abgeschlossen wurde. Das Interesse des Verbrauchers an der Kenntnis des betroffenen Produkts und des Erzeugerbetriebs kann bei schwerwiegenden Verstößen die Gefahr möglicher Absatzeinbußen überwiegen. Strafrechtlich relevante Sachverhalte sind keine Geschäftsgeheimnisse.

Öffentliche Warnungen und Produktrückrufe werden bisher ohne Namensnennung im Rapid Alert System for Food and Feed der Europäischen Kommission veröffentlicht. Das neue Verbraucherinformationsgesetz sieht vor, dass Behörden zukünftig auch dann die Namen von Herstellern öffentlich bekanntgeben können, wenn das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, also beispielsweise die Gegenprobe in einem zweiten Labor noch nicht untersucht und bewertet wurde. Dadurch könnten sich diese Fälle zukünftig häufen. Beispiele für solche behördlich verschuldeten Lebensmittelskandale waren in der Vergangenheit die bekannten Fälle „Birkel“ und „Coppenrath & Wiese“. Im ungünstigsten Fall scheiden solche Unternehmen und ihre Arbeitsplätze dadurch ohne Verschulden aus dem Marktgeschehen aus.
Kritik 
Das im Juli 2007 verabschiedete Gesetz stieß auf starke Kritik von Verbraucherverbänden. Foodwatch kritisierte die fehlende Verpflichtung zur unaufgeforderten Informierung der Behörden und Unternehmen als auch die mangelnde Transparenz der Ergebnisse der mit Steuergeldern finanzierten Lebensmittelkontrollen. Kritik kam auch vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar der die fehlende Obergrenze in der Kostenregelung (§ 1 Satz 2 VIGGebV) beanstandete. Die grundsätzliche Verfahrensdauer von etwa 8 Wochen von Antragseingang bis zur Herausgabe der Information aufgrund Anhörung des Betriebs, Verwaltungsverfahren, Bestandskraft der Entscheidung, etc. macht schnelle Anfragen nahezu unmöglich. Der Redaktion der Sendung ‚Report‘ (Mainz) ist es auch nach fünf Monaten noch nicht gelungen, unter Berufung auf das Verbraucherschutzgesetz irgendwelche Informationen über Fälle von sog. Gammelfleisch zu erhalten. Möglich ist es allerdings, Informationen zu bestimmten Betrieben zu erhalten, etwa einem Restaurant oder Supermarkt.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst nicht alle alltäglichen Erzeugnisse, sondern beschränkt sich auf Produkte, mit denen die Verbraucher unmittelbar in Kontakt kommen. Technische Produkte und Dienstleistungen in den Bereichen Altersvorsorge, Energieversorgung, Telekommunikation oder Verkehr werden nicht erfasst. Die SPD-Bundestagsfraktion hat sich in einem Positionspapier für eine Ausweitung des Gesetzes auf alle Produkte und Dienstleistungen ausgesprochen.