Bezeichnungen

EU-Richtlinie 88/378/EWG

Die EU-Richtlinie gilt für das Inverkehrbringen von Spielzeug in der Europäischen Gemeinschaft, den EFTA-Ländern (Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein) sowie einigen Drittstaaten, die ebenfalls die EU-Gesetzgebung anwenden. Das Inverkehrbringen darf von keinem  Mitgliedstaat der EU behindert werden, wenn die Produkte die CE-Kennzeichnung tragen, aus der hervorgeht, dass sie den wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie entsprechen und einer Konformitätsbewertung unterzogen wurden. Ist das nicht der Fall, kann das Inverkehrbringen untersagt werden.

Auch Rückrufaktionen können von den zuständigen Behörden angeordnet werden

EU-Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 über die Sicherheit von Spielzeug

 

 

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