Geprüfte Sicherheit (GS-Zeichen)
Das Siegel Geprüfte Sicherheit (GS-Zeichen) bescheinigt, dass ein Produkt den Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) entspricht, die z. B. in Unfallvorschriften der Berufsgenossenschaften, DIN- und EN-Normen oder anderen allgemein anerkannten Regeln der Technik konkretisiert sind. Die im Jahre 1977 eingeführte Zertifizierung soll den Benutzer und Dritte bei bestimmungsgemäßer Verwendung, aber auch bei vorhersehbarer Fehlanwendung vor Schaden sichern.
Bei der GS-Prüfung wird überprüft, ob das Produkt die Anforderungen des GPSG einhält. Sofern das Produkt unter europäische Richtlinien fällt (zum Beispiel Niederspannungsrichtlinie oder Maschinenrichtlinie oder EMV-Richtlinie), werden damit auch die Anforderungen dieser Richtlinien überprüft. Dazu gehört auch eine Beurteilung, ob die Bedienungsanleitung verständlich und vollständig ist. Funktionsprüfungen gehören nur soweit zum Prüfumfang, wie es für die Prüfung der Sicherheit erforderlich ist.
Das GS-Zeichen ist somit kein allgemeines Qualitätszeichen. Die Qualität über die Lebensdauer eines Produktes wird nicht geprüft.
Um das GS-Zeichen anbringen zu dürfen und ein produktbezogenes Zertifikat zu erhalten, muss der Hersteller sein Produkt von einer zugelassenen Prüfstelle (GS-Stelle, z. B. VDE, LGA, TÜV, VPA, INNOVA-PS, BG-PRÜFZERT) einer Baumusterprüfung unterziehen. Eine Liste aller GS-Stellen ist bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin verfügbar.
Zur Aufrechterhaltung des Zertifikates führt die GS-Stelle Kontrollmaßnahmen (z. B. Überwachung der Fertigungsstätte) durch. Bei den Kontrollmaßnahmen wird überprüft, ob das produzierte Produkt noch dem geprüften Baumuster entspricht oder Änderungen vorgenommen wurden. Diese meist jährliche Inspektion beinhaltet auch eine Überprüfung des Qualitätswesens und der Endproduktprüfung.
Bei relevanten Veränderungen an dem Produkt muss der Hersteller die GS-Stelle informieren. Relevante Änderungen sind alle Änderungen, die die Konformität mit dem GPSG beeinträchtigen könnten und vor allem Abweichungen zu dem von der Prüfstelle erstellten Prüfbericht bedeuten. Die Prüfstelle muss kontrollieren, ob die vorgenommenen Änderungen eine Nachprüfung oder je nach dem eine Änderung des Prüfberichtes erfordern. Je nach Änderung wird das veränderte Produkt einer nochmaligen Nach-Prüfung unterworfen.
Das GS-Zeichen kann für technische Arbeitsmittel und für verwendungsfertige Verbraucherprodukte zuerkannt werden (z. B. Maschinen, Handwerkzeuge, Spielzeuge, Elektrogeräte, Leuchten, Haushaltsgeräten oder Möbel).
Ab dem 1.April 2008 muss bei der Vergabe des GS-Zeichens entsprechend eines Beschlusses des „Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (AtAV)“ vom 20. November 2007 eine Prüfung auf PAK berücksichtigt werden. Diese Prüfung muss verbindlich für Produkte entsprechend den Anforderungen der Ziff.4.1 des PAK-Dokumentes ZEK 01-08 angewendet werden. Dies betrifft alle Produkte die PAK enthalten können und bei bestimmungsmäßiger Anwendung angefasst werden sollen. Betroffen sind also z. B. Kunststoff- oder Gummigriffe von Werkzeugen, Haushaltsmaterialien und Geräte die auf Polymeren basieren oder mit Beschichtungen versehen wurden die PAK enthalten können. Das PAK-Dokument ZEK (Zentraler Erfahrungsaustauschkreise) 01-08 „Prüfung und Bewertung von Polycyclischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) bei der GS-Zeichen-Zuerkennung“ stellt zudem sicher das nun alle diese Prüfung durchführenden Laboratorien eine einheitliche Prüfmethode zur Ermittlung des PAK Gehaltes anwenden.
Die GS-Kennzeichnung ist im Gegensatz zur CE-Kennzeichnung freiwillig. Die CE-Kennzeichnung ist ein Zeichen, das den freien Warenverkehr in Europa regelt und von den Hersteller teilweise in Eigenverantwortung angebracht werden darf. Das CE-Zeichen hat mit dem GS-Zeichen gemein, dass es kein Qualitätszeichen ist. Jedoch signalisieren beide Zeichen, dass das Produkt auf dem es angebracht ist „Sicher“ für die Benutzung im Sinne der europäischen Rechtsprechung ist.
Die EU-Kommission hat am 14. Februar 2007 ein Legislativpaket vorgeschlagen, wonach Deutschland das GS-Zeichen abschaffen muss. In dem Vorschlag für einen Beschluss des Europaparlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten heißt es in Artikel 16 (2):
Die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, die die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen bescheinigt. Hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung in den Rechtsvorschriften sehen die Mitgliedstaaten davon ab, eine Bezugnahme auf eine andere Konformitätskennzeichnung als die CE-Kennzeichnung in ihre nationalen Regelungen aufzunehmen, oder streichen eine solche.
In der Regel greifen Hersteller (vgl. § 2 GPSG) auf das GS-Zeichen zurück, wenn es sich um Produkte für den Endverbraucher handelt. Dies um den Verbraucher die Gewissheit zu geben, dass das Produkt Sicher im Sinne des GPSG ist.
Das GS-Zeichen bedeutet, dass eine vom deutschen Staat autorisierte Prüfstelle das Produkt überprüft hat und Änderungen an dem Produkt meldepflichtig sind.
Das GS-Zeichen und der CE-Kennzeichnung sind die einzig gesetzlich geregelten Prüfzeichen in Europa für Produktsicherheit. Alle anderen Zeichen wie ENEC, VDE, ÖVE, TÜV, BG usw. sind private Zeichen von einzelnen Prüf- oder Zertifizierstellen oder Vereinbarungen zwischen Prüfhäusern.